Diese Geschäftsordnung regelt das Verfahren für die Mitgliederbeiträge sowie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Dorfverein Warlow e.V. Ferner wird die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes des Dorfverein Warlow e.V. geregelt.
§1 - Mitgliedschaft, Aufnahme von Mitgliedern, Beitrittsvoraussetzungen
(1) Mitglied im Verein kann jeder werden.
(2) Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
(4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben den festgelegten Betrag zu entrichten. Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des
Vereins teilzunehmen.
(5) Vereinsmitglieder, die sich besonders um die Förderung und die Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung oder einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(6) Ordentliche Mitglieder verpflichten sich mit der Mitgliedschaft grundsätzlich an der Vorbereitung, Durchführung sowie Nachbereitung von Veranstaltungen mitzuwirken.
§2 - Mitgliedsbeiträge
(1) Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonstige festzulegende Beträge werden von der Jahresmitgliederversammlung festgelegt. Sie sind von der Aufnahme für ein Jahr im Voraus zu
entrichten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung auf der Jahresmitgliederversammlung beschlossen.
(3) Der Beitrag ist bis zum 30. November eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr zu entrichten.
(4) Der Beitrag wird per Bankeinzug durch den Dorfverein Warlow e.V. eingezogen und auf dem Mitgliedsantrag per Vollmacht durch den Antragsteller genehmigt. In Einzelfällen ist eine Barzahlung
möglich. Die Entscheidung im Einzelfall wird durch den Vorstand getroffen.
(5) Jedes Mitglied, welches den entsprechenden Mitgliedbeitrag entrichtet hat, genießt durch den Verein den Versicherungsschutz in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
§3 - Verlängerung, Kündigung, Austritt
(1) Die Mitgliedschaft ist frühestens zum 31.12. des Kalenderjahres kündbar und verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn die Kündigung nicht mindestens 3 Monate vor dem
31.12. des betreffenden Jahres beim Vorstand des Vereines vorliegt.
(2) Die Kündigung ist grundsätzlich schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Die Mitgliedschaft endet weiterhin durch Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss wird verhängt, wenn sich ein Mitglied schwere Verstöße zuschulden kommen lässt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(5) Rückerstattung von bereits gezahlten Beträgen ist nicht möglich.
§4 - Grundsatz
(1) Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Damit gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung.
(2) Hiervon bleibt die Alleinvertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder entsprechend der Satzung unberührt, sofern diese die Umsetzung von Beschlüssen des Vorstandes in der Innen- und Außenwirkung betreffen.
§5 - Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Vereinsorgane ist weder vorgesehen noch erforderlich.
(2) Für die Beschlussfassung ist Einstimmigkeit im Vorstand erforderlich.
(3) Die Geschäftsordnung ist wirksam, sobald Sie allen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben worden ist.
§6 - Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
(1) Der Vorstand hat intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung beschlossen. Der Grundsatz in §4 - bleibt hiervon unberührt:
Der 1. Vorsitzende ist zuständig für:
Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung Mitgliederdatei, Zusammenarbeit mit lokalen Vereinen, Planung und Organisation der im Marketingplan festgeschrieben Aufgaben
Der 2. Vorsitzende ist zuständig für:
Beitragserhebung, Mittelverwaltung (Aufstellung eines Wirtschaftsplanes), Bankkontakte, Re-chenschaftslegung gegenüber Finanzamt (Steuererklärung), Vertretung des Vereins gegenüber öffentlichen Verwaltungen und Organisationen
(2) Der Vorstand ist gemeinsam zuständig für Kassenführung. Hierbei ist der Vorstand verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Ferner sind sie für den
ordnungsgemäßen Eingang der Beträge verantwortlich.
(3) Für die Kassenprüfung ist für das jeweilige Geschäftsjahr ein Kassenprüfungsausschuss zu wählen. Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dürfen keine Mitglieder des Vorstandes
sein.
(4) Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein.
(5) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres wird auf der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Kassenprüfung bekannt gegeben.
(6) Jedes Vorstandsmitglied kann zur Erfüllung spezieller Aufgaben zeitlich befristet weitere Vereinsmitglieder einbinden. Hierzu zählt ebenfalls die Berufung von Ausschüssen.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§7 - Gesamtverantwortung
Der Vorstand bleibt trotz der in §6 - genannten Aufgabenverteilung für alle Entscheidungen gemein-schaftlich verantwortlich, d.h., jede in eigener Verantwortung getroffene Entscheidung ist den
ande-ren Vorstandsmitgliedern in geeigneter Form (i.d.R. per E-Mail-Verteiler) mitzuteilen (Transparenz der Vorstandsarbeit).
§8 - Einberufung von Vorstandssitzungen
(1) Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt.
(2) Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (in der Regel per E-Mail) einberufen.
(3) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.
§9 - Protokoll
(1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied erhält bei nichtöffentlichen Sitzungen ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
(3) Protokolle der öffentlichen Vorstandssitzungen werden auf der Webseite des Vereins veröffentlicht.
(4) Das Protokoll ist von beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§10 - Ausschüsse und Zusammenarbeit mit anderen Organen
(1) Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung gem. §6 - der Satzung/ Geschäftsordnung Ausschüsse berufen.
(2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen.
(3) Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen
vorbereiten und einbringen.
§11 - Mitgliederversammlung
(1) Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres wird eine Jahresmitgliederversammlung durchgeführt.
(2) Ihr obliegt die Entgegennahme
- des Geschäftsberichtes
- des Kassenberichtes und
- der Bericht des Kassenprüfungsausschusses.
(3) Auf der Jahresmitgliederversammlung erfolgt
- die Entlastung des Vorstandes
- die Durchführung von Wahlen
- die Festlegung des Haushaltsplanes
- die Festsetzung der Beiträge und Gebühren sowie
- die Beschlussfassung der gestellten Anträge
(4) zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer gewählt.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 1 Monat nach Eingang des Antrages beim Vorsitzenden einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn
wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(6) Weitere Mitgliederversammlungen werden jeweils 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung und zusätzlich auf der Internetseite des Vereins angekündigt.
(7) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit.
(9) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(10) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(11) Über die Beschlüsse der Versammlungen erfolgt eine Niederschrift. Diese wird durch den Proto-kollführer und dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden, bei Abwesenheit durch ein Vorstandsmitglied
unterzeichnet.
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung und Beschluss vom 23.09.2013 in Kraft. Sie wird erstmalig durch den Vorstand und die anwesenden Gründungsmitglieder beschlossen. Weitere erforderliche Änderungen können entsprechend §5 - durchgeführt werden.
Unterschriften Vorstand und der Gründungsmitglieder:
- im Original enthalten! -